Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

  • Der am 10. Juni 1972 gegründete Verein führt den Namen Ski-Club Hornisgrinde Muggensturm e. V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 76461 Muggensturm, Kreis Rastatt.
  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Die Vereinsfarben sind: Schwarz, Rot, Gelb

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck

Zweck des Vereins ist es, den Wintersport zu fördern und seine Mitglieder bei der Ausführung desselben zu unterstützen, sowie die Förderung sportlicher Aktivitäten seiner Mitglieder.

  • Konfessionelle, partei- und rassenpolitische Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ein Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; jedoch kann die Mitgliederversammlung (MGV) abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der steuerlichen Vorgaben eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt werden kann; die MGV ermächtigt den Vorstand mit der Festlegung der Höhe und mit der Umsetzung.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Turngau Mittelbaden-Murgtal e.V./Badischer Turner-Bund e.V.

§ 4 Mitglieder

  • Jeder, ohne Unterschied der Person, gegen dessen Lebenswandel begründete Bedenken nicht bestehen, kann Mitglied des Vereins werden.
  • Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
  • Vollmitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht.
  • Personen unter 16 Jahren deren Aufnahme nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich ist, haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
  • Ehrenmitgliedern.
  • Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich hervorragender Dienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie Vollmitglieder, brauchen jedoch keinen Vereinsbeitrag zu zahlen.

§ 5 Anmeldung und Aufnahme

  • Bei Neueintritt kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
  • Jugendliche unter 16 Jahren sind von der Aufnahmegebühr befreit.
  • Die Aufnahmegebühr kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  • Die Anmeldung zur Aufnahme in den Ski-Club muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller unverzüglich ohne Begründung mitzuteilen.
  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 6 Mitgliedschaft

  • Alle Vollmitglieder haben das Recht, den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benützen. In Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist und die persönliche Anwesenheit der Stimmberechtigten erfordert.
  • Die Mitgliedschaft verpflichtet, die sportliche Idee zu unterstützen, sowie die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss. Alle Rechts- und Zahlungsverbindlichkeiten sind bei Austritt oder Ausschluss zu erfüllen. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erfolgen und muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres in den Händen des Vereins sein.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  • gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft verstößt.
  • wer sich unkameradschaftlich benimmt und das Vereinseigentum mutwillig beschädigt.

§ 7 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand ist für die Geschäfte alleinverantwortlich. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt für zwei Jahre. In jedem Jahr wird nur die Hälfte neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf von der Mitgliederversammlung erweitert werden.

2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

2.1. ordentlichen Mitgliedern; diese sind:

  • einem Vorsitzenden
  • einem 2. Vorsitzenden
  • einem Kassenwart
  • einem Schriftführer
  • einem bis max. 10 Beisitzer

2.2. außerordentlichen Mitgliedern; diese sind:

  • vom Gesamtvorstand bestellte Übungsleiter
  • dem Jugendleiter (Wahl durch die Vereinsjugend entsprechend der gültigen Jugendordnung)

3. Außerordentliche Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand durch Amt bzw. Funktion an.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, Nr. 2.1 werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung oder per Akklamation gewählt. Der Wahlvorstand führt die gesamte Wahl durch.

5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die des 2. Vorsitzenden.

6. Der neugewählte Gesamtvorstand tritt seine Tätigkeit nach Beendigung des Wahlvorganges an.

7. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Gleiches gilt auch für nicht besetzte Ämter und für neue Ämter.

§ 8 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  • Der Vorsitzende leitet und vertritt den Verein. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. In der Jahreshauptversammlung führt er den Vorsitz und bringt den von ihm verfassten Jahresbericht den Mitgliedern zur Kenntnis.

zu 1: Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis jedoch darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

  • Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den Vorsitzenden. Er unterstützt ihn bei der Ausführung seiner Amtsgeschäfte.
  • Der Kassier führt die Kasse des Vereins; sorgt für richtigen Eingang, Verbuchung und Verwaltung der Gelder. Sämtliche Geschäftsvorgänge und alle Unterlagen werden alljährlich durch zwei von der Jahreshauptversammlung im Voraus zu wählenden Kassenprüfern überprüft. Der Kassier hat dem Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Kassenführung und Belege zu gestatten.
  • Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins nach vorheriger Besprechung mit dem 1. Vorsitzenden bzw. Gesamtvorstand. Er führt bei allen Sitzungen Protokoll. Alle Protokolle werden von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 9 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus drei erfahrenen älteren Vereinsmitgliedern, von denen eines dem Vorstand des Vereins mit Sitz und Stimme angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt im Verein bekleiden.

2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der dem Vorstand angehörende Vertreter vom Ältestenrat.

3. Der Ältestenrat, dessen Amtsdauer dieselbe ist wie diejenige des Vorstandes, ist berufen um:

  • Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,
  • Ehrenverfahren durchzuführen,

4. Ausschlussverfahren in 2. Instanz zu entscheiden.

  • Die Beschlüsse des Ältestenrats ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind endgültig und zu Protokoll zu nehmen, welches von allen Mitgliedern des Ältestenrates zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vereinsjahr, Versammlungen

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Innerhalb 5 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird schriftlich durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Muggensturm einberufen.

§ 11 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

  • Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

1.1 Entgegennahme der Jahresberichte

1.2. Bericht der Kassenprüfer und Antrag auf Entlastung

1.3. Entlastung des Gesamtvorstandes § 7, Abs. 3, auf Antrag des 1. Vorsitzenden

1.4. Neuwahlen unter Berücksichtigung § 7, Abs. 2.

1.5. Anträge und Verschiedenes

  • Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor Eröffnung der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. In besonders dringenden Fällen kann aus begründetem Anlass ein Antrag auch innerhalb der 14-Tages-Frist gestellt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dem zustimmt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

  • wenn der Gesamtvorstand es für nötig hält,
  • auf ein von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschriebenem Gesuch an den Gesamtvorstand; im letzten Fall innerhalb von 3 Wochen.

§ 13 Beschlussfassung

  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung an den Gesamtvorstand zu richten. Satzungsänderung erfolgt nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Haftpflicht

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb sowie Veranstaltungen entstandenen Unfälle, Schäden und Verluste.

§ 15 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung an den Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst der Evangelischen Kirchengemeinde Baden-Baden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Maria-Viktoria-Straße 10, 76530 Baden-Baden, der Kinder und Jugendliche mit einer schweren oder lebensverkürzenden Krankheit sowie deren Familien begleitet und unterstützt.

§ 15 Datenschutzregelung

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen

vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-DVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 10. Juni 1972 in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 26. April 2019 in Muggensturm beschlossen.

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim, bzw. der Finanzbehörden notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann

Satzung vom 10.Juni 1972 in Kuppenheim beschlossen.

Geändert und ergänzt am 06. Juni 1986
Geändert und ergänzt am 22. Juni 2001
Geändert und ergänzt am 23. Mai 2003
Geändert und ergänzt am 01. April 2005
Geändert und ergänzt am 16. April 2010
Änderungen am 12.02.2020 genehmigt 
Geändert und ergänzt am 22. April 2016
Geändert und ergänzt am 26. April 2019

Geändert und ergänzt am 31.05.2021 aufgrund der Abstimmung bei der Jahreshauptversammlung am 26.06.2020